Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Kündigungsbeschränkung des § 32 Abs. 4 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.Die Kündigungsbeschränkung des Paragraph 32, Absatz 4, gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.
(2)Absatz 2Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 33a ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Paragraph 33 a, ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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