Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz eins§ 90c Abs. 2 und 3 sowie § 91f sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, dieParagraph 90 c, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 91 f, sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die
1.Ziffer einsschon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben undschon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema römisch eins L angehört haben und
2.Ziffer 2seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.
(2)Absatz 2Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft gemäß § 90c Abs. 3, § 90k Abs. 1 sowie § 91f können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft gemäß Paragraph 90 c, Absatz 3,, Paragraph 90 k, Absatz eins, sowie Paragraph 91 f, können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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