(1) § 90c Abs. 2 und 3 sowie § 91f sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die
1. | schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und | |||||||||
2. | seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen. |
(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft gemäß § 90c Abs. 3, § 90k Abs. 1 sowie § 91f können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.
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