Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsVertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas römisch II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
inSub-Litera, i, nder Entlohnungsgruppe l 1 5 992,6 €,
inSub-Litera, i, nden Entlohnungsgruppen l 2a 5 293,9 €,
inSub-Litera, i, nden Entlohnungsgruppen l 2b 4 400,7 €,
inSub-Litera, i, nder Entlohnungsgruppe l 3 .3 305,1 €.
(2)Absatz 2Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die zwar nicht in dem im Absatz eins, angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 1 angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden. sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Absatz eins, angeführten Ansätze. Paragraph 60 a, Absatz 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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