Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Bereiches der Bildungsdirektion an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 4 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden. Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 4, auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Bereiches der Bildungsdirektion an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im Paragraph 32, Absatz 4, enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
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