Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Das Entlohnungsschema II L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.
(2) § 90d Abs. 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 90n VBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90n VBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 90n VBG