Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAn Stelle der §§ 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden.An Stelle der Paragraphen 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer Paragraph 219, Absatz eins bis 5 BDG 1979 anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 29f ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 29 f, ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1.Ziffer einsDie Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
2.Ziffer 2Durch den Verbrauch
a)Litera ader Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
b)Litera bder Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstundender Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz 4, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
3.Ziffer 3Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
4.Ziffer 4Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Ziffer 2 und 3 anzurechnen.
5.Ziffer 5Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.Bei der Anwendung des Paragraph 29 f, Absatz 6, tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
6.Ziffer 6§ 29f Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.Paragraph 29 f, Absatz 7 und 8 sind nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3§ 13e GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt. Wurde das Monatsentgelt einer Vertragslehrperson nach § 90s Abs. 4 ausbezahlt (Jahreszehntel), ist nach Endigung ihres Dienstverhältnisses die Zeit der Hauptferien bei der Bemessung ihrer Urlaubsersatzleistung in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses zur Dauer des Unterrichtsjahrs entspricht.Paragraph 13 e, GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach Paragraph 253, ASVG tritt. Wurde das Monatsentgelt einer Vertragslehrperson nach Paragraph 90 s, Absatz 4, ausbezahlt (Jahreszehntel), ist nach Endigung ihres Dienstverhältnisses die Zeit der Hauptferien bei der Bemessung ihrer Urlaubsersatzleistung in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses zur Dauer des Unterrichtsjahrs entspricht.
In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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