Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG.
(2)Absatz 2Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in den übrigen Entlohnungsgruppen beträgt:Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L in den übrigen Entlohnungsgruppen beträgt:
in der Entlohnungs- gruppe
für jede Jahreswochenstunde Euro
l ph
3 134,4
l 2a 2
1 593,6
l 2a 1
1 491,6
l 2b 1
1 324,8
l 3
1 225,2
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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