§ 90o VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG.
  2. (2)Absatz 2Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in den übrigen Entlohnungsgruppen beträgt:Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L in den übrigen Entlohnungsgruppen beträgt:

in der Entlohnungs- gruppe

für jede Jahreswochenstunde Euro

 
 
 

l ph

3 134,4

l 2a 2

1 593,6

l 2a 1

1 491,6

l 2b 1

1 324,8

l 3

1 225,2

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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