Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIn die im § 90c Abs. 3, im § 90k Abs. 1 und im § 91f angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:In die im Paragraph 90 c, Absatz 3,, im Paragraph 90 k, Absatz eins und im Paragraph 91 f, angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
1.Ziffer einsZeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
2.Ziffer 2Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und
3.Ziffer 3Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema römisch II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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