(1) In die im § 90c Abs. 3, im § 90k Abs. 1 und im § 91f angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
1. | Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, | |||||||||
2. | Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und | |||||||||
3. | Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
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