§ 90l VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In die im § 90c Abs. 3, im § 90k Abs. 1 und im § 91f angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

1.

Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

2.

Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und

3.

Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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