Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz eins§ 29g ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 29 g, ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1.Ziffer einsDurch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29g Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 29 g, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
2.Ziffer 2Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
3.Ziffer 3Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
4.Ziffer 4Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
5.Ziffer 5Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 29 g, Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
(2)Absatz 2§ 29g ist auf Vertragslehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.Paragraph 29 g, ist auf Vertragslehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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