Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für eine Vertretung gemäß § 90h Abs. 2 Z 1, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.Absatz eins, gilt nicht für eine Vertretung gemäß Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer eins,, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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