(1) Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für eine Vertretung gemäß § 90h Abs. 2 Z 1, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.
0 Kommentare zu § 90j VBG