Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsVertragsbedienstete sind berechtigt, die in den Sonderbestimmungen jeweils vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.
In Kraft seit 31.07.2016 bis 31.12.9999
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