§ 49n VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen

1.

die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),

2.

die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts,

3.

die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der Beauftragung durch das Rektorat,

4.

die Betreuung von Studierenden,

5.

die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen,

6.

allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.

(2) Die Aufgaben des Assistenten gemäß Abs. 1 sind anlässlich der Aufnahme vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.

(3) Das Rektorat hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines Studienjahres zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die Qualifikation des Assistenten zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung dieses Stundenausmaßes ist zulässig, wenn es der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf erfordert.

(4) Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität sind abweichend von Abs. 3 nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.

(5) Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 3 sind

1.

Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

2.

Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,

3.

Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,

4.

Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

(6) Der Assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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