Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
(2)Absatz 2Das Dienstverhältnis verlängert sich
1.Ziffer einsum Zeiten
a)Litera aeines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
b)Litera beiner Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
c)Litera cder Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
längstens jedoch um drei Jahre;
2.Ziffer 2um Zeiten einer Freistellung gemäß § 49d für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.um Zeiten einer Freistellung gemäß Paragraph 49 d, für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.
Verlängerungszeiträume gemäß Z 1 und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist.Verlängerungszeiträume gemäß Ziffer eins und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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