§ 49u VBG Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 49 u, (1) Organisationsrechtlich sind

  1. 1.Ziffer einsdie an Universitäten tätigen Staff Scientists der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 19 Abs. 2 Z 2 UOG 1993),die an Universitäten tätigen Staff Scientists der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993),
  2. 2.Ziffer 2die an Universitäten der Künste tätigen Staff Scientists der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 20 Abs. 2 Z 2 KUOG)die an Universitäten der Künste tätigen Staff Scientists der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, KUOG)
  3. (1)Absatz einsOrganisationsrechtlich sind Staff Scientists der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (§ 100 des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.Organisationsrechtlich sind Staff Scientists der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (Paragraph 100, des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.
  4. (2)Absatz 2Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen
    1. 1.Ziffer einsdie Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
    2. 2.Ziffer 2die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
  5. (3)Absatz 3Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Leiter der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, unter Berücksichtigung der Widmung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.
zugeordnet.
  1. (2)Absatz 2Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen
    1. 1.Ziffer einsdie Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
    2. 2.Ziffer 2die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
  2. (3)Absatz 3Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Institutsvorstand unter Berücksichtigung der Widmung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.2003
Paragraph 49 u, (1) Organisationsrechtlich sind

  1. 1.Ziffer einsdie an Universitäten tätigen Staff Scientists der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 19 Abs. 2 Z 2 UOG 1993),die an Universitäten tätigen Staff Scientists der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993),
  2. 2.Ziffer 2die an Universitäten der Künste tätigen Staff Scientists der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 20 Abs. 2 Z 2 KUOG)die an Universitäten der Künste tätigen Staff Scientists der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, KUOG)
  3. (1)Absatz einsOrganisationsrechtlich sind Staff Scientists der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (§ 100 des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.Organisationsrechtlich sind Staff Scientists der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (Paragraph 100, des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.
  4. (2)Absatz 2Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen
    1. 1.Ziffer einsdie Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
    2. 2.Ziffer 2die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
  5. (3)Absatz 3Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Leiter der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, unter Berücksichtigung der Widmung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.
zugeordnet.
  1. (2)Absatz 2Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen
    1. 1.Ziffer einsdie Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
    2. 2.Ziffer 2die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
  2. (3)Absatz 3Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Institutsvorstand unter Berücksichtigung der Widmung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

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