Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern.
(2)Absatz 2Eine Freistellung nach Abs. 1 kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.Eine Freistellung nach Absatz eins, kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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