§ 49m VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Verwendungsdauer

§ 49m. (1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.

(2) Das Dienstverhältnis verlängert sich

1.

um Zeiten

a)

eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

b)

eines Karenzurlaubeseiner Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15idem MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUGdem VKG,

c)

der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

längstens jedoch um drei Jahre;

2.

um Zeiten einer Freistellung gemäß § 49d für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.

Verlängerungszeiträume gemäß Z 1 und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.2001

Verwendungsdauer

§ 49m. (1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.

(2) Das Dienstverhältnis verlängert sich

1.

um Zeiten

a)

eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

b)

eines Karenzurlaubeseiner Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15idem MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUGdem VKG,

c)

der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

längstens jedoch um drei Jahre;

2.

um Zeiten einer Freistellung gemäß § 49d für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.

Verlängerungszeiträume gemäß Z 1 und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist.

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