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Verwendungsdauer
§ 49m. (1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
(2) Das Dienstverhältnis verlängert sich
1. | um Zeiten | |||||||||
a) | eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, | |||||||||
b) |
| |||||||||
c) | der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
längstens jedoch um drei Jahre; | ||||||||||
2. | um Zeiten einer Freistellung gemäß § 49d für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre. | |||||||||
Verlängerungszeiträume gemäß Z 1 und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist. |
Verwendungsdauer
§ 49m. (1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
(2) Das Dienstverhältnis verlängert sich
1. | um Zeiten | |||||||||
a) | eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, | |||||||||
b) |
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c) | der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
längstens jedoch um drei Jahre; | ||||||||||
2. | um Zeiten einer Freistellung gemäß § 49d für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre. | |||||||||
Verlängerungszeiträume gemäß Z 1 und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist. |