§ 49j VBG Entgelt

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 43 952,5 € bis 131 857,6 € zu vereinbaren.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.

(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.

(4) Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den Regeln des § 8a anteilig.

(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der nach Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors nach § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.

(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49j VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49j VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49j VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49j VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49j VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49i VBG
§ 49k VBG