§ 49c VBG Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Universitätslehrer, die eine Vorgesetztenfunktion ausüben, haben die Verwendung der ihrer Organisationseinheit zugeordneten Mitarbeiter so zu lenken, dass diesen die Erfüllung ihrer jeweiligen Dienstpflichten ermöglicht wird. Zur Unterstützung dieser Verpflichtung haben diese Universitätslehrer mit ihren Mitarbeitern nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über deren berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität zu führen (Mitarbeitergespräch).

(2) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 BDG 1979), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität angemessen zu berücksichtigen. Die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichtes an Studierende, für die der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist unzulässig.

(3) Die Universitätslehrer haben jährlich im Nachhinein dem Rektor die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten.

(4) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität im Rahmen des § 27 des Universitätsgesetzes 2002 ist zulässig, soweit

1.

für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden, und

2.

die Universität über die erforderliche Bedeckung aus Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 verfügt.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49c VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49c VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49c VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 49c VBG


Mitarbeitergespräche an österreichischen Universitäten von JPM zum § 49c VBG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Sind der Inhalt der Mitarbeitergespräche zwischen Universitätslehrer und seine Mitarbeiter als Weisung zu sehen? Wer darf den Inhalt dieser Mitarbeitergespräche einsicht nehmen? mehr lesen...

§ 49c VBG | 0 Antworten | 1314 Aufrufe | 23.03.16

Sie können zu § 49c VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49b VBG
§ 49d VBG