Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDas zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten
1.Ziffer einseines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
2.Ziffer 2einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder Vertragsprofessor aufgenommen worden ist.
(2)Absatz 2Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor kann vom Rektor mit Zustimmung des Professors auf unbestimmte Zeit verlängert werden.
(3)Absatz 3Eine Verlängerung gemäß Abs. 2 darf nur erfolgen, wennEine Verlängerung gemäß Absatz 2, darf nur erfolgen, wenn
1.Ziffer einsder Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach im Entwicklungsplan der Universität (§ 98 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) ausgewiesen ist undder Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach im Entwicklungsplan der Universität (Paragraph 98, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002) ausgewiesen ist und
2.Ziffer 2eine vom Rektor veranlasste Evaluierung der Leistungen des Vertragsprofessors durch vier facheinschlägige oder zumindest fachverwandte Experten für alle Aufgabenbereiche zu einem positiven Ergebnis kommt.
(4)Absatz 4Zwei der Experten gemäß Abs. 3 Z 2 müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter (Künstler) gleich zu wertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer anderen inländischen Universität als Professor tätig sein. Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch auf die Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden Bedacht zu nehmen.Zwei der Experten gemäß Absatz 3, Ziffer 2, müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter (Künstler) gleich zu wertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer anderen inländischen Universität als Professor tätig sein. Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch auf die Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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