§ 49f VBG Dienstverhältnis

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsProfessoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 97 des Universitätsgesetzes 2002) aus. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß § 57 sind einander in funktioneller Hinsicht gleichgestellt.Professoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (Paragraph 97, des Universitätsgesetzes 2002) aus. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß Paragraph 57, sind einander in funktioneller Hinsicht gleichgestellt.
  2. (2)Absatz 2Professoren gemäß Abs. 1 stehen in einem zeitlich befristeten oder in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens sieben Jahren zu begrenzen.Professoren gemäß Absatz eins, stehen in einem zeitlich befristeten oder in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens sieben Jahren zu begrenzen.
  3. (3)Absatz 3Anstellungserfordernisse für Professoren der wissenschaftlichen Fächer sind:
    1. 1.Ziffer einseine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
    2. 2.Ziffer 2hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre für das zu besetzende Fach,
    3. 3.Ziffer 3die pädagogische und didaktische Eignung,
    4. 4.Ziffer 4Qualifikation zur Führungskraft,
    5. 5.Ziffer 5facheinschlägige Auslandserfahrung,
    6. 6.Ziffer 6facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist,
    7. 7.Ziffer 7für eine ärztliche (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztliche (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung überdies die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches oder des zahnärztlichen Berufs.für eine ärztliche (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztliche (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung überdies die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches oder des zahnärztlichen Berufs.
  4. (4)Absatz 4Anstellungserfordernisse für Professoren der künstlerischen Fächer sind:
    1. 1.Ziffer einseine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
    2. 2.Ziffer 2hervorragende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation für das zu besetzende Fach,
    3. 3.Ziffer 3die pädagogische und didaktische Eignung,
    4. 4.Ziffer 4Qualifikation zur Führungskraft,
    5. 5.Ziffer 5facheinschlägige Auslandserfahrung,
    6. 6.Ziffer 6facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
    Die Hochschulbildung im Sinne der Z 1 kann auch durch eine gleich zu wertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.Die Hochschulbildung im Sinne der Ziffer eins, kann auch durch eine gleich zu wertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Universität hat sich bei ihrer Meinungsbildung einer anerkannten Methode der Personalauswahl zu bedienen.
  6. (6)Absatz 6Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
  7. (7)Absatz 7Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 8, 27c, 28b sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.Auf Professoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 3, Absatz 2 und 3, 3b, 4 Absatz 4,, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Absatz 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 26, 27a Absatz eins und 4 bis 8, 27c, 28b sowie 30 Absatz 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
  8. (8)Absatz 8Eine Versetzung (§ 6) oder eine Dienstzuteilung (§ 6a) ist nur mit Zustimmung des Professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die Versetzung oder Dienstzuteilung obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und ist an die Zustimmung der beteiligten Universitäten gebunden.Eine Versetzung (Paragraph 6,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 6 a,) ist nur mit Zustimmung des Professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die Versetzung oder Dienstzuteilung obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und ist an die Zustimmung der beteiligten Universitäten gebunden.
  9. (9)Absatz 9§ 32 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Eine Kündigung ist weiters dann nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Universitätsprofessor in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt. § 32 Abs. 2 Z 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kündigung erst mit Wirksamkeit des Ablaufs des Studienjahres erfolgen darf, in dem der Professor das 65. Lebensjahr vollendet.Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Eine Kündigung ist weiters dann nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Universitätsprofessor in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt. Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kündigung erst mit Wirksamkeit des Ablaufs des Studienjahres erfolgen darf, in dem der Professor das 65. Lebensjahr vollendet.
In Kraft seit 08.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49f VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49f VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49f VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49f VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49f VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49e VBG
§ 49g VBG