Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDer Professor führt
1.Ziffer einsim befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,
2.Ziffer 2im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
(2)Absatz 2Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
(3)Absatz 3Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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