(1) Der oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Entgeltes.
(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz anzuwenden:
1. | § 15 Abs. 1 letzter Satz GehG, | |||||||||
2. | § 15 Abs. 4 und 5 GehG, | |||||||||
3. |
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