§ 49d VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

Freistellung

§ 49d. (1) Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern.

(2) Wird eine solcheEine Freistellung nach Abs. 1 kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für Rechte, so ist entsprechend demdie von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.

1.

§ 29a (Sonderurlaub) oder

2.

§ 29b Abs. 1 (Karenzurlaub)

vorzugehen. Freistellungen nach Z 2 sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.08.2002

Freistellung

§ 49d. (1) Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern.

(2) Wird eine solcheEine Freistellung nach Abs. 1 kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für Rechte, so ist entsprechend demdie von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.

1.

§ 29a (Sonderurlaub) oder

2.

§ 29b Abs. 1 (Karenzurlaub)

vorzugehen. Freistellungen nach Z 2 sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

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