§ 49d VBG Freistellung

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 49 d, (1) Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern.

  1. (2)Absatz 2Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem
    1. 1.Ziffer eins§ 29a (Sonderurlaub) oderParagraph 29 a, (Sonderurlaub) oder
    2. 2.Ziffer 2§ 29b Abs. 1 (Karenzurlaub)Paragraph 29 b, Absatz eins, (Karenzurlaub)
    vorzugehen. Freistellungen nach Z 2 sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.vorzugehen. Freistellungen nach Ziffer 2, sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.
  2. (1)Absatz einsDer Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern.
  3. (2)Absatz 2Eine Freistellung nach Abs. 1 kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.Eine Freistellung nach Absatz eins, kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.
  4. (3)Absatz 3Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.08.2002
Paragraph 49 d, (1) Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern.

  1. (2)Absatz 2Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem
    1. 1.Ziffer eins§ 29a (Sonderurlaub) oderParagraph 29 a, (Sonderurlaub) oder
    2. 2.Ziffer 2§ 29b Abs. 1 (Karenzurlaub)Paragraph 29 b, Absatz eins, (Karenzurlaub)
    vorzugehen. Freistellungen nach Z 2 sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.vorzugehen. Freistellungen nach Ziffer 2, sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.
  2. (1)Absatz einsDer Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern.
  3. (2)Absatz 2Eine Freistellung nach Abs. 1 kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.Eine Freistellung nach Absatz eins, kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.
  4. (3)Absatz 3Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

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