§ 332 VAG 2016

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wer die im § 309 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Anzeige unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Gericht, sofern die Tat nicht nach einer anderen gerichtlichen Strafbestimmungvon der FMA mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder miteiner Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen100 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

Wer die im § 309 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Anzeige unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Gericht, sofern die Tat nicht nach einer anderen gerichtlichen Strafbestimmungvon der FMA mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder miteiner Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen100 000 Euro zu bestrafen.

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