Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAuf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sind, sind § 217 und § 218 anzuwenden, wennAuf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sind, sind Paragraph 217 und Paragraph 218, anzuwenden, wenn
1.Ziffer einsdas Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht auf Ebene des Mutterunternehmens einbezogen ist,
2.Ziffer 2das Risikomanagement und das interne Kontrollsystem des Mutterunternehmens auch das Tochterunternehmen einschließen und das Mutterunternehmen den betroffenen Aufsichtsbehörden gegenüber den Nachweis der umsichtigen Führung seines Tochterunternehmens erbracht hat,
3.Ziffer 3das Mutterunternehmen die Genehmigungen gemäß § 224 Abs. 3 und gemäß § 245 Abs. 2 erhalten hat unddas Mutterunternehmen die Genehmigungen gemäß Paragraph 224, Absatz 3 und gemäß Paragraph 245, Absatz 2, erhalten hat und
4.Ziffer 4das Mutterunternehmen einen Antrag auf Inanspruchnahme der Bestimmungen für Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement gestellt hat und der Antrag genehmigt wurde.
(2)Absatz 2Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, sind § 215 bis § 219 sinngemäß anzuwenden.Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, sind Paragraph 215 bis Paragraph 219, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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