Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEin Antrag auf die Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe hat
1.Ziffer einsin dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in seinem eigenen Namen und namens der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen undin dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer eins, das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in seinem eigenen Namen und namens der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und
2.Ziffer 2in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in seinem eigenen Namen und namens der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaftin dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in seinem eigenen Namen und namens der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft
an die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu stellen.
(2)Absatz 2§ 212 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 212, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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