§ 151 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Prämienüberträge sind die Teile der verrechneten Prämien, die sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum beziehen. Sie sind grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag nach einer zeitanteiligen Einzelberechnung zu ermitteln.

(2) Die Prämienüberträge können auch durch Näherungsverfahren ermittelt werden, wenn deren Ergebnisse denen einer zeitanteiligen Einzelberechnung für jeden Versicherungsvertrag nahekommen.

(3) In Versicherungszweigen, in denen die Annahme zeitlicher Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Prämie nicht zutrifft, sind Berechnungsverfahren anzuwenden, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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