Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Absatz 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
IV.Ziffer römisch IVUnterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)
B.BKapitalanlagen
I.Ziffer römisch einsGrundstücke und Bauten
II.Ziffer römisch IIKapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
1.Ziffer einsAnteile an verbundenen Unternehmen
2.Ziffer 2Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
3.Ziffer 3Beteiligungen
4.Ziffer 4Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
III.Ziffer römisch IIISonstige Kapitalanlagen
1.Ziffer einsAktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
2.Ziffer 2Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
3.Ziffer 3Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
4.Ziffer 4Hypothekenforderungen
5.Ziffer 5Vorauszahlungen auf Polizzen
6.Ziffer 6Sonstige Ausleihungen
7.Ziffer 7Guthaben bei Kreditinstituten,
8.Ziffer 8Andere Kapitalanlagen
IV.Ziffer römisch IVDepotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft
C.CKapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
D.DForderungen
I.Ziffer römisch einsForderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
1.Ziffer einsan Versicherungsnehmer
2.Ziffer 2an Versicherungsvermittler
3.Ziffer 3an Versicherungsunternehmen
II.Ziffer römisch IIAbrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
I.Ziffer römisch einsSachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte
II.Ziffer römisch IILaufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand
III.Ziffer römisch IIIAndere Vermögensgegenstände
(Anm.: Posten F. IV aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)Anmerkung, Posten F. römisch IV aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,)
G.GVerrechnungsposten mit der Zentrale
H.HRechnungsabgrenzungsposten
I.Ziffer römisch einsAktive latente Steuern
J.JVerrechnungsposten zwischen den Abteilungen
K.KAktiva, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des § 145)Aktiva, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
L.LAktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen (bei Anwendung des § 145)Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
M.MAktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des § 145)Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
VI.Ziffer römisch VIBilanzgewinn/Bilanzverlust, davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag
VII.Ziffer römisch VIIAusgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter (gilt nur für die Konzernbilanz)
B.BNachrangige Verbindlichkeiten
(Anm.: Posten B. I bis B. III aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)Anmerkung, Posten B. römisch eins bis B. römisch III aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,)
C.CUnterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)
D.DVersicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
I.Ziffer römisch einsPrämienüberträge
1.Ziffer einsGesamtrechnung
2.Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
II.Ziffer römisch IIDeckungsrückstellung
1.Ziffer einsGesamtrechnung
2.Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
III.Ziffer römisch IIIRückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
1.Ziffer einsGesamtrechnung
2.Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
IV.Ziffer römisch IVRückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
1.Ziffer einsGesamtrechnung
2.Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
V.Ziffer römisch fünfRückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
E.EVersicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
I.Ziffer römisch einsGesamtrechnung
II.Ziffer römisch IIAnteil der Rückversicherer
F.FNicht-versicherungstechnische Rückstellungen
I.Ziffer römisch einsRückstellungen für Abfertigungen
II.Ziffer römisch IIRückstellungen für Pensionen
III.Ziffer römisch IIISteuerrückstellungen
IV.Ziffer römisch IVRückstellungen für passive latente Steuern
V.Ziffer römisch fünfSonstige Rückstellungen
G.GDepotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft
H.HSonstige Verbindlichkeiten
I.Ziffer römisch einsVerbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft
1.Ziffer einsan Versicherungsnehmer
2.Ziffer 2an Versicherungsvermittler
3.Ziffer 3an Versicherungsunternehmen
II.Ziffer römisch IIAbrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
III.Ziffer römisch IIIAnleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)
IV.Ziffer römisch IVVerbindlichkeiten gegen Kreditinstitute
V.Ziffer römisch fünfAndere Verbindlichkeiten
I.Ziffer römisch einsVerrechnungsposten mit der Zentrale
J.JRechnungsabgrenzungsposten
K.KRückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzugsposten, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des § 145)Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzugsposten, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
L.LRückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften stammen (bei Anwendung des § 145)Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
M.MRückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des § 145)Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des Paragraph 145,)
(4)Absatz 4§ 224 UGB ist nicht anzuwenden.Paragraph 224, UGB ist nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)Anmerkung, Absatz 5 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,)
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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