§ 144 VAG 2016 Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

(2) Aktiva:

A.

Immaterielle Vermögensgegenstände

I.

Entgeltlich erworbener Firmenwert

II.

Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes

III.

Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände

IV.

Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)

B.

Kapitalanlagen

I.

Grundstücke und Bauten

II.

Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

III.

Sonstige Kapitalanlagen

1.

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

2.

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

3.

Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen

4.

Hypothekenforderungen

5.

Vorauszahlungen auf Polizzen

6.

Sonstige Ausleihungen

7.

Guthaben bei Kreditinstituten,

8.

Andere Kapitalanlagen

IV.

Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft

C.

Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

D.

Forderungen

I.

Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft

1.

an Versicherungsnehmer

2.

an Versicherungsvermittler

3.

an Versicherungsunternehmen

II.

Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft

III.

Eingeforderte ausstehende Einlagen

IV.

Sonstige Forderungen

E.

Anteilige Zinsen und Mieten

F.

Sonstige Vermögensgegenstände

I.

Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte

II.

Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand

III.

Andere Vermögensgegenstände

(Anm.: Posten F. IV aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)

G.

Verrechnungsposten mit der Zentrale

H.

Rechnungsabgrenzungsposten

I.

Aktive latente Steuern

J.

Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen

K.

Aktiva, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des § 145)

L.

Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen (bei Anwendung des § 145)

M.

Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des § 145)

(3) Passiva:

A.

Eigenkapital

I.

Grundkapital

1.

Nennbetrag

davon eigene Anteile

2.

Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen

II.

Dotationskapital

III.

Kapitalrücklagen

1.

gebundene

2.

nicht gebundene

IV.

Gewinnrücklagen

1.

Sicherheitsrücklage

2.

Gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB

3.

Sonstige satzungsmäßige Rücklagen

4.

Freie Rücklagen

V.

Risikorücklage

VI.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust, davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag

VII.

Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter (gilt nur für die Konzernbilanz)

B.

Nachrangige Verbindlichkeiten

(Anm.: Posten B. I bis B. III aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)

C.

Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)

D.

Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt

I.

Prämienüberträge

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

II.

Deckungsrückstellung

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

III.

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

IV.

Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

V.

Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

VI.

Schwankungsrückstellung

VII.

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

E.

Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

I.

Gesamtrechnung

II.

Anteil der Rückversicherer

F.

Nicht-versicherungstechnische Rückstellungen

I.

Rückstellungen für Abfertigungen

II.

Rückstellungen für Pensionen

III.

Steuerrückstellungen

IV.

Rückstellungen für passive latente Steuern

V.

Sonstige Rückstellungen

G.

Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft

H.

Sonstige Verbindlichkeiten

I.

Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft

1.

an Versicherungsnehmer

2.

an Versicherungsvermittler

3.

an Versicherungsunternehmen

II.

Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft

III.

Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)

IV.

Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute

V.

Andere Verbindlichkeiten

I.

Verrechnungsposten mit der Zentrale

J.

Rechnungsabgrenzungsposten

K.

Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzugsposten, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des § 145)

L.

Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften stammen (bei Anwendung des § 145)

M.

Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des § 145)

(4) § 224 UGB ist nicht anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 144 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 144 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 144 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 144 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 144 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 143 VAG 2016
§ 145 VAG 2016