Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen für sämtliche Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen zu bilden. Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und Weise zu berechnen. Bei der Berechnung ist der Grundsatz gemäß § 157 Abs. 2 zu beachten.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen für sämtliche Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen zu bilden. Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und Weise zu berechnen. Bei der Berechnung ist der Grundsatz gemäß Paragraph 157, Absatz 2, zu beachten.
(2)Absatz 2Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht dem aktuellen Betrag, den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müssten, wenn diese ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen würden.
(3)Absatz 3Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt unter Berücksichtigung der von den Finanzmärkten bereitgestellten Informationen sowie allgemein verfügbarer Daten über versicherungstechnische Risiken und hat mit diesen konsistent zu sein (Marktkonsistenz).
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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