Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform aufzustellen. In ihr sind die in den Abs. 2 bis 5 angeführten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform aufzustellen. In ihr sind die in den Absatz 2 bis 5 angeführten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2)Absatz 2I. Versicherungstechnische Rechnung – Allgemeines Versicherungsgeschäft, Schaden- und Unfallversicherungrömisch eins. Versicherungstechnische Rechnung – Allgemeines Versicherungsgeschäft, Schaden- und Unfallversicherung
1.Ziffer einsAbgegrenzte Prämien
a)Litera aVerrechnete Prämien
aa)Sub-Litera, a, aGesamtrechnung
ab)Sub-Litera, a, bAbgegebene Rückversicherungsprämien
b)Litera bVeränderung durch Prämienabgrenzung
ba)Sub-Litera, b, aGesamtrechnung
bb)Sub-Litera, b, bAnteil der Rückversicherer
2.Ziffer 2Kapitalerträge des technischen Geschäfts
7.Ziffer 7Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
8.Ziffer 8Außerordentliche Erträge
9.Ziffer 9Außerordentliche Aufwendungen
10.Ziffer 10Außerordentliches Ergebnis
11.Ziffer 11Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
12.Ziffer 12Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
13.Ziffer 13Auflösung von Rücklagen
a)Litera aAuflösung von Kapitalrücklagen
b)Litera bAuflösung der Sicherheitsrücklage
c)Litera cAuflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGBAuflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß Paragraph 229, Absatz 6, UGB
d)Litera dAuflösung der sonstigen satzungsmäßigen Rücklagen
e)Litera eAuflösung der freien Rücklagen
f)Litera fAuflösung der Risikorücklage
14.Ziffer 14Zuweisung an Rücklagen
a)Litera aZuweisung an die Sicherheitsrücklage
b)Litera bZuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGBZuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß Paragraph 229, Absatz 6, UGB
c)Litera cZuweisung an sonstige satzungsmäßige Rücklagen
d)Litera dZuweisung an freie Rücklagen
e)Litera eZuweisung an die Risikorücklage
15.Ziffer 15Jahresgewinn/Jahresverlust
16.Ziffer 16Gewinnvortrag/Verlustvortrag
17.Ziffer 17Bilanzgewinn/Bilanzverlust
(6)Absatz 6§ 231 UGB ist nicht anzuwenden.Paragraph 231, UGB ist nicht anzuwenden.
(7)Absatz 7Wird § 259 Abs. 2 UGB angewendet, so sind die Posten 13. bis 17. des Abs. 5 als 14. bis 18. zu bezeichnen.Wird Paragraph 259, Absatz 2, UGB angewendet, so sind die Posten 13. bis 17. des Absatz 5, als 14. bis 18. zu bezeichnen.
(8)Absatz 8Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so ist in der nicht-versicherungstechnischen Rechnung der Posten 7. (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) in
a)Litera aErgebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
b)Litera bErgebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten,
c)Litera cErgebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften und
d)Litera dErgebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von sonstigen anderen Unternehmen
zu untergliedern. Im Anhang ist die Zusammensetzung der unter lit. b bis d angeführten Ergebnisse entsprechend den Branchenvorschriften gesondert darzustellen, wobei eine Aufgliederung vorzunehmen ist, die zumindest den mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten der Gewinn- und Verlustrechnungsschemas nach § 231 UGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben.zu untergliedern. Im Anhang ist die Zusammensetzung der unter Litera b bis d angeführten Ergebnisse entsprechend den Branchenvorschriften gesondert darzustellen, wobei eine Aufgliederung vorzunehmen ist, die zumindest den mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten der Gewinn- und Verlustrechnungsschemas nach Paragraph 231, UGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben.
(9)Absatz 9Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auf die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung anzuwenden.Absatz eins bis 5 sind sinngemäß auf die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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