(1) Die Aufrechnung von Aufwendungen mit Erträgen ist vorzunehmen für
1. | die an die Versicherungsnehmer weiterverrechnete Feuerschutzsteuer mit dem Feuerschutzsteueraufwand, | |||||||||
2. | die erhaltenen Vergütungen aus der Mitversicherung mit dem Provisionsaufwand für die Mitversicherung, | |||||||||
3. | Aufwandsersätze mit jenen Aufwendungen, zu deren Deckung sie bestimmt sind, | |||||||||
4. | die Erträge mit den laufenden Aufwendungen der Grundstücke und Bauten, ausgenommen die Abschreibungen, | |||||||||
5. | die Erträge mit den Aufwendungen von Beteiligungen, ausgenommen die Abschreibungen, | |||||||||
6. | Erlöse aus Anlagenverkäufen mit den Buchwerten der veräußerten Anlagen, | |||||||||
7. | valutarische Kursgewinne mit Kursverlusten aus ein und derselben Währung und | |||||||||
8. | Zahlungen für Versicherungsfälle mit Regresseinnahmen und anderen Erstattungsleistungen für Versicherungsfälle. |
(2) Für Einrichtungen, die nicht unmittelbar mit dem Betrieb der Vertragsversicherung im Zusammenhang stehen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Aufwendungen und Erträgen in die in Betracht kommenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen.
(3) Der Erfolg aus Verträgen des indirekten Geschäfts kann längstens bis zu einem Jahr periodenverschoben ausgewiesen werden. Einlangende Abrechnungen sind laufend zu buchen. In einem Geschäftsjahr sind grundsätzlich die Abrechnungen eines Abrechnungsjahres erfolgswirksam zu erfassen. Für bis zum Bilanzstichtag entstandene und bis zum Bilanzerstellungstag bekanntgewordene Verluste sind entsprechende Rückstellungen zu bilden. Ein Abweichen vom gewählten Ausmaß der zeitversetzten Buchung der Ergebnisse aus den einzelnen Übernahmeverträgen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
(4) Übernommene Rückversicherung von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ist für Zwecke der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zeitgleich zu erfassen; Abs. 3 ist insoweit auf den konsolidierten Abschluss nicht anzuwenden.
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