§ 147 VAG 2016 Erfassung von Aufwendungen und Erträgen

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Aufrechnung von Aufwendungen mit Erträgen ist vorzunehmen für
    1. 1.Ziffer einsdie an die Versicherungsnehmer weiterverrechnete Feuerschutzsteuer mit dem Feuerschutzsteueraufwand,
    2. 2.Ziffer 2die erhaltenen Vergütungen aus der Mitversicherung mit dem Provisionsaufwand für die Mitversicherung,
    3. 3.Ziffer 3Aufwandsersätze mit jenen Aufwendungen, zu deren Deckung sie bestimmt sind,
    4. 4.Ziffer 4die Erträge mit den laufenden Aufwendungen der Grundstücke und Bauten, ausgenommen die Abschreibungen,
    5. 5.Ziffer 5die Erträge mit den Aufwendungen von Beteiligungen, ausgenommen die Abschreibungen,
    6. 6.Ziffer 6Erlöse aus Anlagenverkäufen mit den Buchwerten der veräußerten Anlagen,
    7. 7.Ziffer 7valutarische Kursgewinne mit Kursverlusten aus ein und derselben Währung und
    8. 8.Ziffer 8Zahlungen für Versicherungsfälle mit Regresseinnahmen und anderen Erstattungsleistungen für Versicherungsfälle.
  2. (2)Absatz 2Für Einrichtungen, die nicht unmittelbar mit dem Betrieb der Vertragsversicherung im Zusammenhang stehen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Aufwendungen und Erträgen in die in Betracht kommenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen.
  3. (3)Absatz 3Der Erfolg aus Verträgen des indirekten Geschäfts kann längstens bis zu einem Jahr periodenverschoben ausgewiesen werden. Einlangende Abrechnungen sind laufend zu buchen. In einem Geschäftsjahr sind grundsätzlich die Abrechnungen eines Abrechnungsjahres erfolgswirksam zu erfassen. Für bis zum Bilanzstichtag entstandene und bis zum Bilanzerstellungstag bekanntgewordene Verluste sind entsprechende Rückstellungen zu bilden. Ein Abweichen vom gewählten Ausmaß der zeitversetzten Buchung der Ergebnisse aus den einzelnen Übernahmeverträgen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
  4. (4)Absatz 4Übernommene Rückversicherung von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ist für Zwecke der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zeitgleich zu erfassen; Abs. 3 ist insoweit auf den konsolidierten Abschluss nicht anzuwenden.Übernommene Rückversicherung von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ist für Zwecke der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zeitgleich zu erfassen; Absatz 3, ist insoweit auf den konsolidierten Abschluss nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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