Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der Berechnung der Risikomarge ist sicherzustellen, dass der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag entspricht, den die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fordern würden, um die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen übernehmen und erfüllen zu können.
(2)Absatz 2Wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine gesonderte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge vornehmen, ist die Risikomarge unter Bestimmung der Kapitalkosten für die Zurverfügungstellung eines Eigenmittelbetrags entsprechend der Solvenzkapitalanforderung, die durch die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen bis zu ihrer Abwicklung erfordert wird, zu berechnen.
(3)Absatz 3Der Kapitalkostensatz bestimmt sich gemäß der Durchführungsverordnung (EU).
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 161 VAG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 161 VAG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 161 VAG 2016