Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Solvenzbilanz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts und der Durchführungsverordnung (EU) zu erstellen. Die Vorschriften über die Solvenzbilanz haben keinen Einfluss auf die Rechnungslegungsvorschriften des UGB und dieses Bundesgesetzes. Die in diesem Abschnitt angeführten Begriffe sind ausschließlich nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bestimmungen auszulegen.
(2)Absatz 2Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wie folgt zu bewerten:
1.Ziffer einsdie Vermögenswerte werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten;
2.Ziffer 2die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern übertragen oder beglichen werden könnten.
Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gemäß Z 2 wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen.Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gemäß Ziffer 2, wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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