Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Verträge, durch die versicherungstechnische Risiken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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