Die Berechnung des besten Schätzwerts und der Risikomarge hat getrennt zu erfolgen.
(2)Absatz 2Bei der Berechnung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in homogene Risikogruppen zu segmentieren, die zumindest nach Geschäftsbereichen getrennt sind.
(3)Absatz 3Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen jedoch anhand von Finanzinstrumenten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, verlässlich nachgebildet werden, so ist abweichend von Abs. 1 zweiter Satz der Wert der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente zu bestimmen.Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen jedoch anhand von Finanzinstrumenten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, verlässlich nachgebildet werden, so ist abweichend von Absatz eins, zweiter Satz der Wert der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente zu bestimmen.
(4)Absatz 4Bei der Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen sind überdies sonstige Aspekte zu berücksichtigen:
1.Ziffer einssämtliche bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallende Aufwendungen;
2.Ziffer 2die Inflation, einschließlich der Inflation der Aufwendungen und der Versicherungsansprüche;
3.Ziffer 3sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger Überschussbeteiligungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht. Nur jene künftige Überschussbeteiligungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, die aus den noch nicht erklärten Beträgen der zum Berechnungsstichtag festgesetzten Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und der Rückstellung für Gewinnbeteiligung bzw. erfolgsabhängigen Prämienrückerstattung in der Lebensversicherung resultieren, sind auszuscheiden.
(5)Absatz 5Für die Zwecke der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist von einem Notstand gemäß § 92 Abs. 5 auszugehen, wennFür die Zwecke der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist von einem Notstand gemäß Paragraph 92, Absatz 5, auszugehen, wenn
1.Ziffer einsdie Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4 in drei aufeinander folgenden Jahren nicht positiv ist,die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 92, Absatz 4, in drei aufeinander folgenden Jahren nicht positiv ist,
2.Ziffer 2die Zinszusatzrückstellung vollständig aufgelöst wurde und
3.Ziffer 3die stillen Nettoreserven in der betreffenden Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstellung der vertraglich garantierten Leistungen der betreffenden Bilanzabteilung ausreichen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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