§ 159 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus

1.

einem besten Schätzwert gemäß § 160 und

2.

einer Risikomarge gemäß § 161.

Die Berechnung des besten Schätzwerts und der Risikomarge hat getrennt zu erfolgen.

(2) Bei der Berechnung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in homogene Risikogruppen zu segmentieren, die zumindest nach Geschäftsbereichen getrennt sind.

(3) Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen jedoch anhand von Finanzinstrumenten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, verlässlich nachgebildet werden, so ist abweichend von Abs. 1 zweiter Satz der Wert der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente zu bestimmen.

(4) Bei der Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen sind überdies sonstige Aspekte zu berücksichtigen:

1.

sämtliche bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallende Aufwendungen;

2.

die Inflation, einschließlich der Inflation der Aufwendungen und der Versicherungsansprüche;

3.

sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger Überschussbeteiligungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht. Nur jene künftige Überschussbeteiligungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, die aus den noch nicht erklärten Beträgen der zum Berechnungsstichtag festgesetzten Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und der Rückstellung für Gewinnbeteiligung bzw. erfolgsabhängigen Prämienrückerstattung in der Lebensversicherung resultieren, sind auszuscheiden.

(5) Für die Zwecke der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist von einem Notstand gemäß § 92 Abs. 5 auszugehen, wenn

1.

die Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4 in drei aufeinander folgenden Jahren nicht positiv ist,

2.

die Zinszusatzrückstellung vollständig aufgelöst wurde und

3.

die stillen Nettoreserven in der betreffenden Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstellung der vertraglich garantierten Leistungen der betreffenden Bilanzabteilung ausreichen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 159 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 159 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 159 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 159 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 159 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 158 VAG 2016
§ 160 VAG 2016