Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIm Lagebericht ist auch über
1.Ziffer einsdie Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 109 auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind, unter Anführung des Namens und Sitzes des Unternehmens, unddie Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß Paragraph 109, auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind, unter Anführung des Namens und Sitzes des Unternehmens, und
2.Ziffer 2den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluss des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres
zu berichten.
(2)Absatz 2§ 267 Abs. 4 UGB ist nicht anzuwenden.Paragraph 267, Absatz 4, UGB ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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