(1) Im Lagebericht ist auch über
1. | die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 109 auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind, unter Anführung des Namens und Sitzes des Unternehmens, und | |||||||||
2. | den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluss des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres | |||||||||
zu berichten. |
(2) § 267 Abs. 4 UGB ist nicht anzuwenden.
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