Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Anhang und der Konzernanhang hat unbeschadet der Bestimmungen des UGB zu enthalten:
1.Ziffer einsAngaben über die im Geschäftsjahr eingeforderten Einlagen auf das Grundkapital und die auf Grund dieser Einforderungen dem Grundkapital zugeführten und die rückständig gebliebenen Beträge;
2.Ziffer 2Angaben über die aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres auf Rechnung der ausstehenden Einlagen dem Grundkapital zugeführten Beträge;
3.Ziffer 3Angaben über die Anteile der Aktionäre am Bilanzgewinn, wenn das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist;
4.Ziffer 4Angaben über die Höhe des Anteils an einem herrschenden Unternehmen unter Angabe des Unternehmens, allfälliger Nachschussverpflichtungen und der Veränderung der Höhe des Anteils während des Geschäftsjahres;
5.Ziffer 5Angaben über die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung an Versicherungsnehmer und die Verteilung des verbleibenden Jahresüberschusses an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie über die Entwicklung der zu diesem Zwecke gebildeten Rückstellungen und
6.Ziffer 6Angaben über den Eintritt einer Nachschusspflicht der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder die Herabsetzung der Versicherungsleistungen an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß § 44 Abs. 2.Angaben über den Eintritt einer Nachschusspflicht der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder die Herabsetzung der Versicherungsleistungen an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 44, Absatz 2,
(2)Absatz 2Im Anhang sind auch anzugeben:
1.Ziffer einsdie Entwicklung der Posten A., B. I. und B. II. des § 144 Abs. 2 der Gesamtbilanz; dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen; § 226 Abs. 1 UGB ist nicht anzuwenden;die Entwicklung der Posten A., B. römisch eins. und B. römisch II. des Paragraph 144, Absatz 2, der Gesamtbilanz; dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen; Paragraph 226, Absatz eins, UGB ist nicht anzuwenden;
1a.Ziffer eins ader Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;
2.Ziffer 2die OGAW, die als Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung dienen;
3.Ziffer 3der Betrag der im Posten B.III.6. des § 144 Abs. 2 enthaltenen Polizzendarlehen;der Betrag der im Posten B.III.6. des Paragraph 144, Absatz 2, enthaltenen Polizzendarlehen;
4.Ziffer 4eine Aufgliederung der nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten sonstigen Ausleihungen, sofern diese einen größeren Umfang erreichen;
5.Ziffer 5der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Posten D. I., D. II., D. III. und D. IV. des § 144 Abs. 2 und H. I., H. II., H. III., H. IV. und H. V. des § 144 Abs. 3;der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Posten D. römisch eins., D. römisch II., D. römisch III. und D. römisch IV. des Paragraph 144, Absatz 2 und H. römisch eins., H. römisch II., H. römisch III., H. römisch IV. und H. römisch fünf. des Paragraph 144, Absatz 3 ;,
6.Ziffer 6der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Guthaben bei Kreditinstituten, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. II. des § 144 Abs. 2 ausgewiesen sind;der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Guthaben bei Kreditinstituten, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. römisch II. des Paragraph 144, Absatz 2, ausgewiesen sind;
7.Ziffer 7Beträge, die unter den Posten A. III., B. III. 8., D. IV. und F. III. des § 144 Abs. 2 sowie D. VII., F. V. und H. V. des § 144 Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;Beträge, die unter den Posten A. römisch III., B. römisch III. 8., D. römisch IV. und F. römisch III. des Paragraph 144, Absatz 2, sowie D. römisch VII., F. römisch fünf. und H. römisch fünf. des Paragraph 144, Absatz 3, enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;
8.Ziffer 8Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen“, den „sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen“, den „sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen“, den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen“, den „sonstigen nicht-versicherungstechnischen Erträgen“ und den „sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen“ enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;
9.Ziffer 9der im Posten H. III. des § 144 Abs. 3 enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten;der im Posten H. römisch III. des Paragraph 144, Absatz 3, enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten;
10.Ziffer 10der im Posten H. V. des § 144 Abs. 3 enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt;der im Posten H. römisch fünf. des Paragraph 144, Absatz 3, enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt;
11.Ziffer 11der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind unter Darlegung ihres Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage näher zu erläutern;
12.Ziffer 12die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nicht-versicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen
a)Litera aGehälter und Löhne;
b)Litera bAufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen;
c)Litera cAufwendungen für Altersversorgung;
d)Litera dAufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
e)Litera esonstigen Sozialaufwendungen; diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 238 Abs. 1 Z 13 und § 239 Abs. 1 Z 2 UGB;sonstigen Sozialaufwendungen; diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, UGB;
13.Ziffer 13die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;
14.Ziffer 14Forderungen, die gemäß § 153 Abs. 5 von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;Forderungen, die gemäß Paragraph 153, Absatz 5, von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;
15.Ziffer 15eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung;
16.Ziffer 16der Betrag der bei der Ermittlung der Prämienüberträge in Abzug gebrachten Kostenabschläge;
17.Ziffer 17die Grundsätze, nach denen die vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung übertragenen Kapitalerträge ermittelt werden;
18.Ziffer 18erhebliche Differenzen in einer Bilanzabteilung zwischen den Zahlungen für Versicherungsfälle und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für Vorjahre am Ende des Geschäftsjahres einerseits und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Beginn des Geschäftsjahres andererseits; die Differenzen sind nach Art und Höhe zu erläutern und
19.Ziffer 19die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung.
(3)Absatz 3Auf den Konzernanhang ist Abs. 2 mit Ausnahme der Z 5, 6, 11, 15 und 19 anzuwenden.Auf den Konzernanhang ist Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 5,, 6, 11, 15 und 19 anzuwenden.
(3a)Absatz 3 aSind die Beträge der Posten 8. und 9. des § 146 Abs. 5 für die Beurteilung der Ertragslage wesentlich, so sind sie hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang und im Konzernanhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, sofern es sich nicht um Aufwendungen für Versicherungsfälle handelt.Sind die Beträge der Posten 8. und 9. des Paragraph 146, Absatz 5, für die Beurteilung der Ertragslage wesentlich, so sind sie hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang und im Konzernanhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, sofern es sich nicht um Aufwendungen für Versicherungsfälle handelt.
(4)Absatz 4Die Angaben gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 UGB erstrecken sich nicht auf Eventualverbindlichkeiten, die aus Versicherungsverträgen herrühren.Die Angaben gemäß Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 2, UGB erstrecken sich nicht auf Eventualverbindlichkeiten, die aus Versicherungsverträgen herrühren.
(5)Absatz 5Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 144 Abs. 2 sind im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung der Bewertungsmethoden.Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des Paragraph 144, Absatz 2, sind im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung der Bewertungsmethoden.
(6)Absatz 6Als Zeitwert gilt:
1.Ziffer einsfür Grundstücke und Bauten derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter der Voraussetzung zu erzielen ist, dass das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, dass die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und dass eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht. Der Zeitwert ist im Schätzungswege festzustellen. Die Schätzung hat mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude zu erfolgen. Hat sich der Wert des Gebäudes oder Grundstückes seit der letzten Schätzung vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen, die bis zur nächsten Zeitwertfeststellung (Schätzung) beizubehalten ist. Im Falle der Veräußerung des Grundstückes oder Gebäudes bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.
2.Ziffer 2für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, der Wert am Bilanzstichtag oder zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern. Bei der Bewertung ist auf den voraussichtlich realisierbaren Wert unter Berücksichtigung der unternehmerischen Sorgfalt Bedacht zu nehmen.
(7)Absatz 7Im Konzernanhang sind anzugeben:
1.Ziffer einsdie Anwendung des § 138 Abs. 5;die Anwendung des Paragraph 138, Absatz 5 ;,
2.Ziffer 2die Anwendung des § 138 Abs. 6; wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, sind Erläuterungen anzufügen unddie Anwendung des Paragraph 138, Absatz 6 ;, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, sind Erläuterungen anzufügen und
3.Ziffer 3der Betrag der Steuerabgrenzung.
(7a)Absatz 7 aPosten A. IV. des § 144 Abs. 2 und Posten C. des § 144 Abs. 3 sowie wesentliche Änderungen dieser Posten gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.Posten A. römisch IV. des Paragraph 144, Absatz 2 und Posten C. des Paragraph 144, Absatz 3, sowie wesentliche Änderungen dieser Posten gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.
(7b)Absatz 7 bDie Zusammensetzung der Posten gemäß § 145 ist im Konzernanhang entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Dabei ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224 UGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben.Die Zusammensetzung der Posten gemäß Paragraph 145, ist im Konzernanhang entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Dabei ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach Paragraph 224, UGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben.
(8)Absatz 8Der Anhang hat darüber hinaus zu enthalten:
1.Ziffer einsfür die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien, die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, jeweils für die Gesamtrechnung, sowie den Rückversicherungssaldo, gegliedert nach Geschäftsbereichen und
2.Ziffer 2für die Krankenversicherung und die Lebensversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung, gegliedert nach Geschäftsbereichen, sowie den Rückversicherungssaldo.
(9)Absatz 9Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Beträge gemäß Abs. 8 Z 1 für die Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, Haushaltversicherung, sonstigen Sachversicherungen, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sonstigen Kraftfahrzeugversicherungen, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung, Verkehrs-Service Versicherung und sonstigen Versicherungen, jeweils für das direkte Geschäft, für die übernommene See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und für die sonstigen indirekten Versicherungen anzugeben.Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Beträge gemäß Absatz 8, Ziffer eins, für die Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, Haushaltversicherung, sonstigen Sachversicherungen, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sonstigen Kraftfahrzeugversicherungen, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung, Verkehrs-Service Versicherung und sonstigen Versicherungen, jeweils für das direkte Geschäft, für die übernommene See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und für die sonstigen indirekten Versicherungen anzugeben.
(10)Absatz 10Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Krankenversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für die Einzelversicherungen und Gruppenversicherungen des direkten Geschäfts und für das indirekte Geschäft anzugeben.
(11)Absatz 11Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung, für Verträge der indexgebundenen Lebensversicherung und für Verträge der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.
(12)Absatz 12Im Konzernanhang sind
1.Ziffer einsfür die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung gemäß Abs. 9 undfür die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung gemäß Absatz 9, und
2.Ziffer 2für die Lebens- und Krankenversicherung jeweils die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung nach direktem und indirektem Geschäft aufzugliedern.
(13)Absatz 13Wird übernommenes Rückversicherungsgeschäft nicht in derjenigen Bilanzabteilung ausgewiesen, der es als direktes Geschäft zuzuordnen wäre, so sind für übernommenes Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Abs. 8 Z 1 und für übernommenes Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Abs. 8 Z 2 im Anhang anzuführen und anzugeben, in welcher Bilanzabteilung der Ausweis erfolgt.Wird übernommenes Rückversicherungsgeschäft nicht in derjenigen Bilanzabteilung ausgewiesen, der es als direktes Geschäft zuzuordnen wäre, so sind für übernommenes Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Absatz 8, Ziffer eins und für übernommenes Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Absatz 8, Ziffer 2, im Anhang anzuführen und anzugeben, in welcher Bilanzabteilung der Ausweis erfolgt.
(14)Absatz 14Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts sowie das versicherungstechnische Ergebnis gegliedert in direktes und indirektes Geschäft für die einzelnen Staaten, in denen das Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließt, gesondert anzugeben, sofern der Anteil des betreffenden Staats 3 vH der verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt. Die Angaben können unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang oder Konzernanhang anzugeben.
(15)Absatz 15Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres und der im Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand sind im Anhang und im Konzernanhang getrennt nach Geschäftsaufbringung (Verkauf) und Betrieb darzustellen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß § 262 UGB nur anteilsmäßig einbezogenen Unternehmen ist im Konzernanhang gesondert anzugeben.Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres und der im Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand sind im Anhang und im Konzernanhang getrennt nach Geschäftsaufbringung (Verkauf) und Betrieb darzustellen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß Paragraph 262, UGB nur anteilsmäßig einbezogenen Unternehmen ist im Konzernanhang gesondert anzugeben.
(16)Absatz 16Betragsangaben gemäß Abs. 1, 2, und 5 bis 15 können in vollen 1 000 Euro erfolgen.Betragsangaben gemäß Absatz eins,, 2, und 5 bis 15 können in vollen 1 000 Euro erfolgen.
(17)Absatz 17§ 237 Abs. 1 Z 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und § 240 UGB sind nicht anzuwenden.Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 240, UGB sind nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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