Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Grundsatz der Vorsicht ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.
(2)Absatz 2Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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