Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession dieVersicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession die
1.Ziffer einsLebensversicherung,
2.Ziffer 2Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung oder
3.Ziffer 3Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben,
haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die in Z 1 bis 3 genannten Versicherungen können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden.haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die in Ziffer eins, bis 3 genannten Versicherungen können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden.
(2)Absatz 2Wesentliche Verfügungen über den verantwortlichen Aktuar und seinen Stellvertreter sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats gemeinsam zu treffen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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