Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine wirksame Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik einzurichten, die mit folgenden Aufgaben betraut ist:
1.Ziffer einsKoordinierung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks,
2.Ziffer 2Gewährleistung der Angemessenheit der verwendeten Methoden und Basismodelle und der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks getroffenen Annahmen,
3.Ziffer 3Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks zugrunde gelegt werden,
4.Ziffer 4Vergleich der besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten,
5.Ziffer 5Information des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks,
6.Ziffer 6Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks im Anwendungsbereich des § 164,Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks im Anwendungsbereich des Paragraph 164,,
7.Ziffer 7Abgabe einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik und über die Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen und
8.Ziffer 8Mitwirkung bei der wirksamen Umsetzung des Risikomanagement-Systems gemäß § 110, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Risikomodellen, die der Berechnung der Solvenz- und Mindestkapitalanforderung zugrunde liegen, und bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung gemäß § 111.Mitwirkung bei der wirksamen Umsetzung des Risikomanagement-Systems gemäß Paragraph 110,, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Risikomodellen, die der Berechnung der Solvenz- und Mindestkapitalanforderung zugrunde liegen, und bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung gemäß Paragraph 111,
(2)Absatz 2Die Ausübung der Leitung der versicherungsmathematischen Funktion durch den verantwortlichen Aktuar oder seinen Stellvertreter (§ 114 Abs. 1) ist bei gleichzeitiger Erfüllung der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeiten des Versicherungsunternehmens zulässig.Die Ausübung der Leitung der versicherungsmathematischen Funktion durch den verantwortlichen Aktuar oder seinen Stellvertreter (Paragraph 114, Absatz eins,) ist bei gleichzeitiger Erfüllung der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeiten des Versicherungsunternehmens zulässig.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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