Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Risikomanagement-Funktion einzurichten und diese so zu strukturieren, dass sie die Umsetzung des Risikomanagement-Systems erleichtert.
(2)Absatz 2Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß § 182 und § 183 ein internes Voll- oder Partialmodell verwenden, haben die Risikomanagement-Funktion mit folgenden zusätzlichen Aufgaben zu betrauen:Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Paragraph 182 und Paragraph 183, ein internes Voll- oder Partialmodell verwenden, haben die Risikomanagement-Funktion mit folgenden zusätzlichen Aufgaben zu betrauen:
1.Ziffer einsKonzeption und Umsetzung des internen Modells,
2.Ziffer 2Test und Validierung des internen Modells,
3.Ziffer 3Dokumentation des internen Modells und der nachträglichen Änderungen,
4.Ziffer 4Leistungsanalyse des internen Modells
5.Ziffer 5Erstellung zusammenfassender Berichte und
6.Ziffer 6laufende Information des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren über
a)Litera adie Leistung des internen Modells
b)Litera bEmpfehlungen zur Verbesserung mangelhafter Bereiche und
c)Litera caktuell vorgenommene Verbesserungen zur Behebung festgestellter Schwachstellen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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