§ 19 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Besondere Betriebsvorschriften

 

§ 19

 

(1) Der Veranstalter hat bei allen Veranstaltungen entweder selbst anwesend zu sein oder zu veranlassen, daß eine im Hinblick auf die Veranstaltung verläßliche Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist. Die anwesende Person hat mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen.

(2) Am Ort der Veranstaltung sind für ein jederzeitiges Vorweisen bereitzuhalten:

a)

bei bewilligungspflichtigen fallweisen Veranstaltungen (§ 5 Abs 1 lit b) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4;

b)

bei Veranstaltungen im Umherziehen (§ 5 Abs 1 lit c) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4 samt dem Vidierungsvermerk gemäß § 15 und allfälligen Auflagenvorschreibungen, für betriebstechnische Einrichtungen die Genehmigung gemäß § 16 Abs 1 oder 3 und der Prüfbericht gemäß § 18 Abs 2;

c)

bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen (§ 12 Abs 1 iVm Abs 2 und 3) die Anmeldebescheinigung (§ 13 Abs 2).

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für den Betrieb von Veranstaltungsstätten treffen, soweit solche zur Sicherung eines den sich aus § 17 Abs 1 ergebenden Anforderungen entsprechenden Betriebes erforderlich sind.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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