§ 11 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Verbot des Beginnes der Veranstaltung

vor Verleihung der Bewilligung

 

§ 11

 

Vor rechtskräftiger Verleihung der Bewilligung darf mit der Abhaltung der Veranstaltung nicht begonnen werden.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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