§ 25 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Besondere Anordnungen

 

§ 25

 

(1) Stellt sich bei Beginn einer Veranstaltung heraus, daß sie ohne die erforderliche Bewilligung (§ 4 Abs 1) oder Anmeldung (§ 12) abgehalten wird, kann die mit der Überwachung betraute Behörde die sofortige Beendigung der Veranstaltung anordnen. Sie hat eine solche Beendigung anzuordnen, wenn eine Veranstaltung trotz ihrer Untersagung (§§ 14 und 15) oder eines Verbotes gemäß § 21 oder ohne die erforderliche Genehmigung der Veranstaltungsstätte (§ 16 Abs 1 bis 3) abgehalten wird.

(2) Bei Feststellung von Mängeln an der Veranstaltungsstätte hat die mit der Überwachung betraute Behörde dem Inhaber der Veranstaltungsstätte aufzutragen, diese Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben oder, wenn dies wegen der mit den Mängeln verbundenen Gefahren oder Belästigungen für die Teilnehmer an der Veranstaltung oder für die Umgebung erforderlich ist, die Veranstaltung bis zur Behebung der Mängel zu untersagen bzw deren sofortige Beendigung anzuordnen. Die mit der Überwachung betraute Behörde kann ferner die Entfernung von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen, die Fluchtwege von der Veranstaltungsstätte verstellen oder wesentlich einengen oder für Einsatzfahrzeuge notwendige Zu- und Abfahrtswege unbenutzbar machen, ohne weiteres Verfahren veranlassen. Im Fall der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, solche Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. § 89a Abs 4 bis 8 der Straßenverkehrsordnung 1960 findet sinngemäß Anwendung; der Übergang des Eigentums am entfernten Gegenstand und die Kostentragung durch den Inhaber udgl desselben haben jedoch zur Voraussetzung, daß die Entfernung von einer als Fluchtweg oder Zu- und Abfahrtsweg für Einsatzfahrzeuge gekennzeichneten Fläche erfolgt ist ; das Eigentum geht auf den Rechtsträger der zur Überwachung zuständigen Behörde über, den in diesem Fall auch die Verpflichtungen des Abs 7 fünfter Satz treffen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, ohne weiteres Verfahren den Auftrag zu erteilen, eine Veranstaltung sofort zu beendigen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.

(4) Im Fall der Abs 1 und 3 sowie bei Untersagung der Veranstaltung nach Abs 2 sind die Besucher verpflichtet, die Veranstaltung unverzüglich zu verlassen. Wird dem nicht Folge geleistet, kann die Beendigung der Veranstaltung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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