(1) Die Veranstaltungen sind soweit behördlich zu überwachen, wie dies nach der Beschaffenheit der Veranstaltungsstätte (Fassungsvermögen, Verkehrs- und Fluchtwege, technische Ausstattung udgl) und der Art der jeweiligen Veranstaltung (Besucher, szenischer Aufwand, Brandgefährlichkeit der szenischen Mittel udgl) erforderlich ist. Die Überwachung hat sich darauf zu erstrecken, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Bei Veranstaltungen, bei denen diese Einhaltung durch den Veranstalter selbst aufgrund behördlicher Wahrnehmungen gewährleistet erscheint, kann sich die Behörde auf eine stichprobenartige Überwachung beschränken.
(2) Zur Überwachung sind zuständig:
a) | bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2) sowie bei solchen Veranstaltungen im Umherziehen der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; | |||||||||
b) | sonst die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht gemäß lit c die Landespolizeidirektion zuständig ist; | |||||||||
c) | im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion mit Ausnahme der betriebstechnischen, bau- und feuerpolizeilichen Belange. |
(3) Die mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organe sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit befugt, den Ordnerdienst des Veranstalters zu unterstützen und, wenn erforderlich auch selbständig, die notwendigen Personenkontrollen und Zwangsmaßnahmen durchzuführen.
(4) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den von diesen herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Grundstücken und Räumen zu gewähren, die Veranstaltungsstätten sind oder in denen sonst Veranstaltungen stattfinden.
(5) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörde sowie die herangezogenen Sachverständigen sind befugt, Spielapparate jederzeit auf ihre Betriebssicherheit sowie dahingehend zu überprüfen, ob ihre Aufstellung oder ihr Betrieb den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Diese Befugnis schließt die Überprüfung des Apparates oder einzelner Teile desselben außerhalb des Aufstellungsortes ein.
(6) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs 4 und 5 kann unmittelbarer Verwaltungszwang angewendet werden.
(7) Die Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen. Hiefür sind Gebühren einzuheben, deren Höhe nach dem durchschnittlichen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist. Die Gebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von der nach Abs 2 zuständigen Behörde vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat. Bei nur fallweisen Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Umherziehen kann der Erlag der zu entrichtenden Gebühren noch vor der Abhaltung der Veranstaltung verlangt werden. Für die Kosten besonderer Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane gelten die §§ 5a und 5b des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991, in der Fassung der Gesetze BGBl Nr 505/1994 und Nr 201/1996.
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