§ 15 VAG 1997 § 15

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Für Veranstaltungen im Umherziehen ist der Bewilligungsbescheid gemäß § 4 vom Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung der Gemeinde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, der Landespolizeidirektion zur Vidierung vorzulegen. Die Vidierung ist auf dem Bewilligungsbescheid zu vermerken. Für die Vorschreibung von Auflagen gilt § 13 Abs 3 erster Satz und Abs 5 sinngemäß. Der Bürgermeister bzw die Landespolizeidirektion hat die Vidierung zu verweigern und die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß durch die Abhaltung der Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet werden würde und dies auch durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 13 Abs 3 erster Satz nicht hintangehalten werden kann. Bei Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2) fallen die Vidierung, die Vorschreibung von Auflagen und die Untersagung der Veranstaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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