§ 16 VAG 1997 § 16

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Abhaltung von Veranstaltungen dürfen nur solche Veranstaltungsstätten (Räume, Plätze, Anlagen, Einrichtungen udgl) verwendet werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung, unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, von der Behörde (Abs 4) nach den folgenden Bestimmungen genehmigt sind.

(2) Keiner Genehmigung gemäß Abs 1 bedürfen:

a)

Räume von Gastgewerbebetrieben, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes hinausgehenden bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht;

b)

(entfallen auf Grund LGBl Nr 91/2016)!           

c)

sonstige Betriebsstätten, die nach Bauweise und Ausstattung die Abhaltung von Veranstaltungen ermöglichen, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen der regelmäßigen Verwendung der Betriebsstätte hinausgehenden bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht;

d)

Spielapparate, wenn nicht mehr als drei Spielapparate in räumlichem Zusammenhang aufgestellt werden oder die Aufstellung im Rahmen von Veranstaltungen im Umherziehen in der dort üblichen Weise erfolgt;

e)

Veranstaltungsstätten im Freien ohne besondere der Abhaltung von Veranstaltungen dienende Anlagen und betriebstechnische Einrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase und Abwässer, zu verursachen.

(3) Die Genehmigung einer Bezirksverwaltungsbehörde des Landes Salzburg nach diesen Bestimmungen oder eine dem Wesen dieser Bestimmungen gleichartige Genehmigung einer Behörde eines anderen Bundeslandes, die für die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt worden ist, ersetzt insoweit die Genehmigung der nach Abs 4 zuständigen Behörde. Im übrigen gelten für die Genehmigungspflicht für den Veranstaltungsort die Abs 1 und 2.

(4) Für die Genehmigung ist zuständig:

a)

der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn es sich um eine Veranstaltungsstätte handelt, die nur für Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2) bestimmt sind; nicht darunter fallen betriebstechnische Einrichtungen für Veranstaltungen im Umherziehen;

b)

im übrigen die Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Die Genehmigung ist vom Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte unter Vorlage der Pläne und sonstigen Unterlagen zu beantragen, die für die Beurteilung der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die nach den vorstehenden Bestimmungen zu wahrenden öffentlichen Interessen erforderlich sind.

(6) Bei Veranstaltungen im Umherziehen gilt die Vorlage des Bewilligungsbescheides zur Vidierung durch den Bürgermeister der Gemeinde (§ 15) zugleich als Ansuchen um Genehmigung des Veranstaltungsortes, wenn eine solche erforderlich ist. In diesem Fall kann der Bürgermeister bei der Vidierung auch Auflagen vorschreiben, die zur Wahrung der im § 17 Abs 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich sind, oder, wenn der in Aussicht genommene Veranstaltungsort gänzlich ungeeignet erscheint, die Veranstaltung untersagen. § 17 Abs 7 vierter Satz gilt sinngemäß.

(7) Bei Veranstaltungsstätten im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, ist der Landespolizeidirektion vor Erlassung des Genehmigungsbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Ein Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte bedingt nicht eine neue Genehmigung derselben.

In Kraft seit 23.11.2016 bis 31.12.9999
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