§ 23 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen

während der Salzburger Festspiele

 

§ 23

 

(1) Für andere als die vom Salzburger Festspielfonds selbst oder unter seiner Mitwirkung abgehaltenen Veranstaltungen darf die Bezeichnung "Salzburger Festspiele" oder eine andere, mit dieser verwechselbare Bezeichnung nicht verwendet werden. Von diesem Verbot kann die Landesregierung Ausnahmen gewähren, wenn die Veranstaltung nicht während der Zeit vom 15. Juni bis 15. September abgehalten wird und ihre Bezeichnung den Interessen der Salzburger Festspiele nicht abträglich ist.

(2) Die Landesregierung hat vor Entscheidungen gemäß Abs 1 dem Salzburger Festspielfonds sowie der Wirtschaftskammer Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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