§ 18 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Obliegenheiten des Verfügungsberechtigten

über die Veranstaltungsstätte

 

§ 18

 

(1) Der Verfügungsberechtigte über die für die Veranstaltung in Aussicht genommene Veranstaltungsstätte darf die Abhaltung einer Veranstaltung nur zulassen, wenn der Veranstalter den Bewilligungsbescheid bzw die Anmeldebescheinigung für die Veranstaltung vorlegt und die Veranstaltungsstätte für derartige Veranstaltungen genehmigt ist oder keiner besonderen Genehmigung bedarf (§ 16 Abs 2).

(2) Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte hat diese auf die Dauer ihrer Verwendung als solche in gutem, der Genehmigung und den hiefür maßgeblichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten und Mängel auch ohne besonderen Auftrag der Behörde unverzüglich zu beseitigen. Betriebstechnische Einrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, sind vom Verfügungsberechtigten alle drei Jahre wiederkehrend von einem geeigneten Sachverständigen auf ihre Sicherheit und die Einhaltung des Genehmigungsbescheides überprüfen zu lassen. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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