§ 10 VAG 1997 § 10

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Im Verfahren über die Verleihung (einschließlich der Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters), Zurücknahme oder Entziehung der Bewilligung sind die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie - sofern es sich nicht um eine Bewilligung nach § 5 Abs 1 lit c handelt - die Gemeinde des Standortes zu hören. Wenn es sich um Bewilligungen handelt, die im Gebiet einer Gemeinde ausgeübt werden sollen oder ausgeübt werden, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, ist im erwähnten Verfahren auch diese Behörde hinsichtlich der Verlässlichkeit des Veranstalters (Geschäftsführers, Pächters) und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf die Veranstaltung zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, die vier Wochen nicht überschreiten darf.

(2) Von der Verleihung, Zurücknahme oder Entziehung einer Bewilligung ist die für die Abhaltung der Veranstaltung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion) sowie die Wirtschaftskammer Salzburg in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 VAG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 VAG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 VAG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 VAG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 VAG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 VAG 1997
§ 11 VAG 1997