§ 10 VAG 1997 § 10

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Im Verfahren über die Verleihung (einschließlich der Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters), Zurücknahme oder Entziehung der Bewilligung sind die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie - sofern es sich nicht um eine Bewilligung nach § 5 Abs 1 lit c handelt - die Gemeinde des Standortes zu hören. Wenn es sich um Bewilligungen handelt, die im Gebiet einer Gemeinde ausgeübt werden sollen oder ausgeübt werden, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, ist im erwähnten Verfahren auch diese Behörde hinsichtlich der Verlässlichkeit des Veranstalters (Geschäftsführers, Pächters) und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf die Veranstaltung zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, die vier Wochen nicht überschreiten darf.

(2) Von der Verleihung, Zurücknahme oder Entziehung einer Bewilligung ist die für die Abhaltung der Veranstaltung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion) sowie die Wirtschaftskammer Salzburg in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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